Familienangelegenheiten

Studieren am IHG

 

Durch die Mehrbelastung Studierender mit Kind/Pflegebedürftigen Angehörigen sind in den Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge am IHG/IPG Sonderregelungen vorgesehen. Diese beziehen sich bspw. auf die Verlängerung von jeglichen Abgabe-/, Anmeldungs-/ und Prüfungsfristen. Im Folgenden werden die Sonderregelungen für die aktuellsten Prüfungsordnungen der Bachelor- und Masterstudiengänge vorgestellt:

Bachelor-Ordnung (2013)

§ 8 Studiennachweise/Prüfungsvorleistungen (Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise)

(2) [...] Bei Versäumnis von bis zu vier Einzelveranstaltungen wegen Krankheit oder der Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen oder bei Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder genannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung kann der oder dem Studierenden die Möglichkeit eingeräumt werden, den Teilnahmenachweis durch Erfüllung von Pflichten zu erwerben.

 

§ 19 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(2) [...] Soweit die Einhaltung von Fristen für die Meldung zu Prüfungen, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffen sind, steht der Krankheit des oder der Studierenden die Krankheit eines von ihm oder ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes oder die Krankheit eines oder einer nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner), der oder die von dem oder der Studierenden notwendigerweise alleine betreut wird, gleich.

 

§ 20 Bachelorarbeit

(11) Kann der erste Abgabetermin aus Gründen, die die Studierende oder der Studierende nicht zu vertreten hat (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm zu versorgenden Kindes), nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses einmal die Bearbeitungszeit, wenn die Studierende oder der Studierende dies vor dem ersten Ablieferungstermin beantragt und die Betreuerin oder der Betreuer zustimmt. Maximal kann eine Verlängerung um 50 % der Bearbeitungszeit eingeräumt.

 

§ 24 Bestehen und endgültiges Nichtbestehen der Bachelorprüfung

c) Bei der Einhaltung der Frist werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie durch erhebliche Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studierendenwerks oder durch länger andauernde Krankheit, eine Behinderung oder andere, von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen oder durch Mutterschutz oder Erziehungsurlaub (Elternzeit) oder durch die alleinige Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren oder durch Pflege einer oder eines sonstigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt waren.

Masterordnung (2013)

§20 Versäumnis und Rücktritt

(2) [...] Bezüglich der Einhaltung von Fristen für die Meldungen zu Prüfungen, der Wiederholung von Prüfungen, der Gründe für das Versäumnis von Prüfungen und der Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten gelten diejenigen Regelungen, die bei Krankheit der oder des Studierenden gelten, auch bei Krankheit eines Kindes, das von der oder dem Studierenden überwiegend allein versorgt werden muss, und auch bei Krankheit einer oder eines nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe-und Lebenspartner), die beziehungsweise der von der oder dem Studierenden notwendigerweise allein betreut werden muss. Ein wichtiger Hinderungsgrund ist auch gegeben, wenn eine Studierende durch Nachweis Mutterschutz geltend macht. Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

 

§30 Masterarbeit

(13) Kann der Abgabetermin aus von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Erkrankung der oder des Studierenden beziehungsweise eines von ihr oder ihm allein zu versorgenden Kindes) nicht eingehalten werden, so verlängert die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einmal die Bearbeitungszeit, wenn die oder der Studierende dies vor dem Ablieferungstermin beantragt. Maximal kann eine Verlängerung um 50% der Bearbeitungszeit eingeräumt werden. Dauert die Verhinderung länger, so kann die oder der Studierende einmal von der Prüfungsleistung zurücktreten.

 

§34 Befristung der Prüfungen

(2) Die Frist für den Abschluss der Masterprüfung und weiterer für die Meldung zu Prüfungen vorgeschriebener Fristen ist der oder dem Studierenden auf Antrag zu verlängern, wenn sie oder er infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten werden berücksichtigt, soweit sie

- durch erhebliche Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studierendenwerks oder

- durch länger andauernde Krankheit, eine Behinderung oder andere, von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder

- durch Mutterschutz oder Erziehungsurlaub oder durch die alleinige Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren oder durch Pflege einer oder eines sonstigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe-und Lebenspartner) mit Zuordnung zu einer Pflegestufe nach § 15 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

bedingt waren. Berücksichtigt wird ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Über den Antrag auf Verlängerung der Frist entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Antrag soll zu dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die oder der Studierende erkennt, dass eine Fristverlängerung erforderlich wird. Der Antrag ist grundsätzlich vor Ablauf der Frist zu stellen. Die Nachweise nach Satz 2 und Satz 3 obliegen der oder dem Studierenden und sind zusammen mit dem Antrag einzureichen.

 
 
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