Barrierefreies Studium

Studium am IHG

Bachelorordnung (2014):

 

§ 18

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende gestützt auf das ärztliche Attest glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder

eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs. 1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der zuständige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

 

§24

Bei der Einhaltung der Frist werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie durch erhebliche Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studierendenwerks oder durch länger andauernde Krankheit, eine Behinderung oder andere, von der oder dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen oder durch Mutterschutz oder Erziehungsurlaub (Eltern-zeit) oder durch die alleinige Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren oder durch Pflege einer oder eines sonstigen nahen Angehörigen (Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner) mit Zuordnung zu einer Pflege-stufe nach § 15 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedingt waren.

 

Masterordnung (2014):

 

§ 21

(1) Im Prüfungsverfahren ist auf Art und Schwere einer Behinderung oder chronischen Erkrankung Rücksicht zu nehmen. Art und Schwere einer Behinderung oder Beeinträchtigung sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen; in Zweifelsfällen kann ein amtsärztliches Attest verlangt werden. Macht die oder der Studierende, gestützt auf das ärztliche Attest, glaubhaft, dass sie oder er wegen ihrer oder seiner körperlichen Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so ist dieser Nachteil durch entsprechende Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Verlängerung der Bearbeitungszeit oder eine andere Gestaltung des Prüfungsverfahrens, auszugleichen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden.

(2) Entscheidungen nach Abs.1 trifft die Prüferin oder der Prüfer, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit der Prüferin oder dem Prüfer.

 

§34

(2) Die Frist für den Abschluss der Masterprüfung und weiterer für die Meldung zu Prüfungen vorgeschriebener Fristen ist der oder dem Studierenden auf Antrag zu verlängern, wenn sie oder er infolge schwerwiegender Umstände nicht in der Lage war, die Frist einzuhalten. Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten werden berücksichtigt, soweit sie durch länger andauernde Krankheit, eine Behinderung oder andere, von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe bedingt waren.

 

 

Nachteilsausgleich

 

Ein Studium beinhaltet für Körper- und Sinnesbehinderte, Personen mit einer psychischen Erkrankung, chronisch Kranke und für Legastheniker eventuell mehrfache Hindernisse, die bewältigt werden müssen.

Nach dem Hochschulrahmengesetz und den entsprechenden Hochschulgesetzen der Länder wird angestrebt, die besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender zu berücksichtigen. Die Gestaltung der Studien- und Prüfungsordnungen wurde daher so gewählt, dass behinderten und chronisch kranken Studierenden modifizierbare Bedingungen geboten werden können. Es soll damit die größtmögliche Chancengleichheit gegenüber nicht-behinderten Studierenden durch eine individuell angemessene und anpassbare Studien- und Prüfungssituation geschaffen werden.

In der Prüfungsordnung für jeden an der Johann Wolfgang Goethe-Universität angebotenen Studiengang ist für behindert oder chronisch kranke Personen die Möglichkeit geschaffen worden, adäquate Nachteilsausgleiche zu beantragen.

Abhängig von der individuellen Einschränkung könnte ein Nachteilsausgleich beinhalten, dass beispielsweise eine schriftliche Prüfung in eine mündliche umgewandelt wird, Zeitverlängerungen für Klausuren oder das Anfertigen von Hausarbeiten eingeräumt werden, die Anwesenheitspflicht modifiziert wird oder die zeitlich enge Abfolge von Prüfungen entzerrt wird.

Gegebenenfalls kann bei Studienleistungen die benötigte Anpassung direkt in einem Gespräch mit der/dem Lehrenden abgesprochen werden.

Nicht alle Prüfungsämter der Goethe-Universität verwenden das Formblatt "Antrag auf Nachteilsausgleich". Falls Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen möchten, erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Prüfungsamt (z.B. bei Lehramt: Zentrales Prüfungsamt für die Lehramtsstudiengänge (ZPL bei der ABL), bei Magister: Philosophische Promotionskommission) über die dort erwarteten Modalitäten.

In allen Situationen ist aber auf eine rechtzeitige Beantragung zu achten, da bei mancher erforderlichen Modifikation umfangreichere Vorarbeiten von Seiten der Prüfer/in erforderlich sind. Dem Antrag ist je nach Lage des Einzelfalls ein geeigneter Nachweis beizufügen (z.B. fachärztliches Attest, Schulgutachten, etc.).

Generell gilt: Durch einen Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen werden die fachlichen Anforderungen der Studierenden nicht verringert. Es handelt sich daher keinesfalls um eine Erleichterung, sondern zur Wahrung der Chancengleichheit um eine bedarfsgerechte Gestaltung von Prüfungsbedingungen, um behinderten und chronisch erkrankten Studierenden das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen zu ermöglichen. Die Gestaltung solcher nachteilsausgleichenden Maßnahmen muss stets individuell festgelegt werden.

Nachteilsausgleiche dürfen sich nicht auf die Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen auswirken und nicht in Leistungsnachweisen oder Zeugnissen dokumentiert werden.

 

Teilzeitstudium

 

Das Teilzeitstudium an den Hochschulen des Landes Hessen ist in § 9 und mit Inkrafttreten der neuen Hessischen Immatrikulationsverordnung (ImmaVO) zum 01. April 2010 neu geregelt worden. Danach können grundständige Studiengänge auch im Teilzeitstudium absolviert werden, wenn und soweit die Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs, der mit einer Hochschulprüfung abschließt, dies nicht ausschließt und für das entsprechende Fachsemester keine Zulassungsbeschränkungen bestehen.

 

Informationen zum Antrag:

www.uni-frankfurt.de/35793994/teilzeitstudium

 

Verwendung von Hilfsmitteln

 

Falls Sie auf die Verwendung von bestimmten Hilfsmitteln angewiesen sind, die für den Außenstehenden nicht sofort als solche erkennbar sind, sollten Sie vor Veranstaltungsbeginn die/den Lehrende/n darauf hinweisen. Es könnte andernfalls zu unerfreulichen Zwischenfällen kommen, wenn der/die Veranstalter/in beispielsweise befürchten würde, dass ihm/ihr durch ein von Ihnen verwendetes Aufnahmegerät später Nachteile entstehen könnten. Auch wenn Sie, um Tafelaufschriften etc. in der Ferne visuell wahrnehmen zu können ein Monokular oder Binokular benutzen, sollten Sie die/den Lehrenden zuvor darauf hinweisen. Sie können auf diese Weise Missverständnisse bereits im Vorfeld verhindern.